ZULETZT AKTUALISIERT: 04. AUGUST 2023

Allgemeine Geschäftsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

Die folgenden AGB sind Bestandteil aller vorvertraglichen, vertraglichen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und FEVON. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von FEVON erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Die AGB gelten aus-schließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den FEVON-AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn FEVON ausdrücklich schriftlich der Geltung zu-stimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Kundenbestellungen und Reparaturaufträge, die gemäß § 145 BGB als Angebot anzusehen sind, kann FEVON innerhalb von zwei Wochen annehmen. Alle von FEVON abgegebenen Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn FEVON den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
  2. Sofern der Kunde Ware an FEVON übersendet und FEVON das Angebot ablehnt, kein Angebot vorliegt oder die Ware nicht reparatur-fähig oder die Reparatur unwirtschaftlich ist, wird FEVON dies dem Kunden mitteilen. Im diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, FEVON die Untersuchung der Ware zu vergüten. Sofern der Kunde FEVON nicht innerhalb von acht Tagen zur Rücksendung der Ware schriftlich auffordert oder Reparaturfreigabe erteilt, ist FEVON berechtigt, die Ware zu entsorgen, andernfalls kann FEVON die Kosten für Transport und Verpackung, ggf. Reparaturkosten vom Kunden verlangen. Die Reparatur kann auch durch Einbau von Gebrauchtteilen erfolgen.
  3. Enthält die übersandte Ware explosionsgefährdete Baugruppen, ist der Kunde zum ausdrücklichen Hinweis verpflichtet. Eine Reparatur explosionsgefährdeter Baugruppen wird durch FEVON nur auf Grund besonderer Vereinbarung ausgeführt.
  4. Reparaturen erfolgen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – insbesondere ihre Einstellungen/Parametersätze, daraufhin zu überprüfen, dass diese korrekt eingestellt sind. Der Kunde muss sicherstellen, dass er nach Rücker-halt der Ware in der Lage ist, das Betriebssystem/Grundsoftware neu zu installieren. Vor Zusendung sind Programme und Daten durch den Kunden zwingend zu sichern. FEVON darf die Ware auf deren jeweilige Werkseinstellung zurücksetzen oder löschen, soweit dies für die Reparatur erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, dass FEVON sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler und -abweichungen dokumentiert sowie bei der Auftragsdurchführung entsprechend berücksichtigt, übernimmt FEVON nicht. Erhält der Kunde die Ware zurück, sind die vom Kunden an der Ware vorgenommenen Einstellungen/Parametersätze möglicherweise nicht mehr vorhanden

§ 3 Überlassene Unterlagen und Geheimhaltung

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält FEVON sich Eigentums- und Schutzrechte insbesondere Urheberrechte und gewerbliche technische Schutz-rechte, vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, FEVON erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  2. Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung und zur Wahrung der Schutzrechte, von FEVON schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und die Wahrung von Schutzrechten auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden. (3) Fertigt FEVON Waren nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Vorgaben des Kunden und kommt es dabei zu Schutzrechtsverletzungen Dritter stellt der Kunde FEVON von sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 4 Software, Firmware, Datenschutz und vertrauliche Unterlagen

  1. Software oder Firmware (sämtliche Speicherinhalte) und die dazu-gehörige Dokumentation werden dem Kunden lediglich zur Benutzung bei den in der Auftragsspezifikation festgelegten Verwendungen im gelieferten Gerät beziehungsweise System, für das Software oder Firmware geliefert wird, überlassen.
  2. Speicherinhalte dürfen nicht dupliziert werden. Sofern ein Speicher kundenspezifische Daten enthält, darf der Kunde oder Betreiber sie zur Benutzung in dem gelieferten Gerät beziehungsweise System modifizieren und zum Zwecke der Archivierung duplizieren. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung die gelieferte Soft- oder Firm-ware und die dazugehörige Dokumentation oder deren Inhalt Dritten nicht zugänglich machen.
  3. Alle Rechte an der Software oder Firmware (Original, Update) verbleiben im Übrigen bei FEVON. Mit der Auftragsbestätigung und Lieferung der Software oder Firmware erhält der Kunde lediglich Nutzungsrechte im Rahmen von vorstehendem Absatz 1. Die Einräu-mung darüber hinausgehender Rechte, wie etwa die Übergabe von Quellprogrammen, oder des Rechtes zur Vervielfältigung von Software oder Firmware ist nur im Rahmen separater Vereinbarung möglich.
  4. FEVON ist berechtigt, alle für die Vertragsdurchführung relevanten Daten des Kunden zu speichern.
  5. Informationen, Zeichnungen, Muster und sonstige Angaben des Kunden gelten nur dann von FEVON als vertraulich zu behandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den vertraglich festgesetzten Leistungs- und Lieferungsumfang zuzüglich Verpackung, Versand, Zoll, Transportversicherung und sonstige Gebühren zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Auslagen werden 1 : 1 an den Kunden weiterberechnet.
  2. Wünscht der Kunde eine Erfüllung der Leistung vor Ort (Serviceleistung), fallen zusätzliche Kosten an.
  3. Werden FEVON nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung von offenen FEVON – Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist FEVON berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
  4. Für den Fall, dass für die Lieferung einer Ware im Vertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Vertrages vereinbart ist, ist FEVON berechtigt, den Preis der nach vier Monaten noch nicht an den Kunden gelieferten Ware entsprechend eines Betrags zu ändern, der den bei FEVON tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten aufgrund tariflicher Änderungen und/oder Materialpreisänderungen für die jeweilige Ware entspricht. Sofern hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Preises für die Ware resultiert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet dessen wird FEVON dem Kunden eine solche Preiserhöhung vorher mitteilen.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Leistungsfristen und – termine

  1. Die von FEVON angegebenen Leistungsfristen bzw. -termine sind als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
  2. Verbindliche Leistungsfristen bzw. Leistungstermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, in angemessenen Maße. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem Vorlieferanten von FEVON eintreten. Sobald FEVON solche Umstände bekannt werden, wird FEVON bemüht sein, den Kunden in angemessener Frist entsprechend zu unterrichten.
  3. Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von FEVON, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Leistungstermine.
  4. Gerät FEVON aus Gründen, die nicht auf einer von FEVON zu vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruhen, in Leistungsverzug, so ist die Haftung von FEVON begrenzt auf den vorher-sehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden, maximal jedoch im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung pro Woche des Verzugs auf 1%, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Leistungsverzuges bleiben unberührt.

§ 8 Austauschlieferung

  1. Eine Austauschlieferung ist der Austausch eines defekten, aber zur Reparatur möglichen Bauteils gegen ein gebrauchtes generalüberholtes Bauteil.
  2. Hat sich der Kunde für eine Austauschlieferung entschieden, so ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des funktionsfähigen Bauteils von FEVON sein defektes Bauteil auf seine Kosten an FEVON zu übersenden und FEVON zu übereignen. Sollte das defekte Bauteil innerhalb dieser 14 Tage nicht bei FEVON eingehen oder nicht reparabel sein, so ist FEVON berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen dem Austauschpreis und dem Preis des generalüberholten Bauteils in Rechnung zu stellen.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Betriebes, von FEVON die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. FEVON haftet nicht für Beschädigungen der Ware auf den Transportwegen.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. FEVON behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn FEVON sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. FEVON ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde FEVON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FEVON die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den FEVON entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der ggf. weiterverarbeiteten Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an FEVON in Höhe des mit FEVON vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) erfüllungshalber ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für FEVON. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, FEVON nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt FEVON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde FEVON anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für FEVON verwahrt. FEVON nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  5. FEVON verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 11 Abnahme

Unverzüglich nach Eingang/Rücklieferung der Ware beim Kunden kontrolliert dieser die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung bzw. durchgeführten Reparaturleistungen. § 377 HGB gilt uneingeschränkt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von FEVON einzuholen.

§ 12 Mangelbegriff, Mängelrüge, Gewährleistung, Rückgriff/Herstellerregress,

  1. Ein Mangel besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen an den Produkten vorgenommen, insbesondere Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, Wartung oder Instandhaltung durchgeführt, entfallen Gewährleistungsansprüche.
  2. Sollte sich ein Mangel der gelieferten Ware herausstellen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird FEVON die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder FEVON verweigert die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder die Nacherfüllung ist für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. FEVON wird dem Kunden in diesem Fall die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ersetzen.
  4. Kann FEVON Mängel von Bauteilen von Herstellern aus lizenz-rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen, wird FEVON nach eigener Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
  5. FEVON hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn FEVON die Lieferung der Ware oder Durchführung der Reparatur dadurch unmöglich wird, dass Vor- und/oder Zulieferanten von FEVON Ware oder Teile davon nicht liefern, eine Ersatzbeschaffung für FEVON nur mit unverhältnismäßigem oder unzumutbarem Aufwand möglich wäre und FEVON die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und FEVON nachweist, die Beschaffung gleichartiger Ware in zumutbarer Weise unternommen zu haben. Über einen solchen Fall wird FEVON den Kunden benachrichtigen.

§ 13 Verjährung

Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren bei neuer Ware in einem Jahr, bei gebrauchter Ware in sechs Monaten nach erfolgter Ablieferung/Abnahme der Ware durch FEVON beim Kunden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrenübergang.

§ 14 Haftungsbegrenzung, Höhere Gewalt

  1. Ansprüche gegen FEVON, dessen Mitarbeiter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist. Der Haftungsausschluss wegen Schäden irgendwelcher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) gilt insbesondere nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Für anderweitige Schäden, insbesondere im Sinn des § 309 Abs. 1 Ziffer 7a BGB, besteht die Haftung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften fort.
  2. Der Ausschluss gemäß Ziffer 1 umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Vermögensfolgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn. Vorbehaltlich der Haftung von FEVON für fahrlässiges Handeln, ist die Haftung für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden auf den Betrag begrenzt, der der Deckungssumme der von FEVON abgeschlossenen Produkthaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung entspricht, anderenfalls bei Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  3. FEVON haftet für Zerstörung und Beschädigungen eingesandter Ware aufgrund höherer Gewalt, wie Brand, Blitzschlag, Strom und Wasser und einfachen Verschuldens nur im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.
  4. Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet FEVON auch nicht für Leistungsstörungen, die durch nicht vorhersehbare Ereignisse, wie insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, FEVON hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Sofern aufgrund solcher, von FEVON nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursachten Ereignisse, die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung für FEVON wesentlich erschwert oder unmöglich wird und diese Erschwernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FEVON zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch, wenn FEVON auf Wunsch des Kunden Einstellungen/ Parametersätze an der zu reparierenden Ware verändert.

§ 15 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von FEVON, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abänderungen des Vertrags sind gleichfalls nur unter Einhaltung der Schriftform zulässig.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmun-gen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.